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Eine Rückzahlungsvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen Bank und Kunden, deren Konto überzogen ist, mit dem Ziel, den überzogenen Betrag auszugleichen. Gemäß der Vereinbarung zahlt der/die jeweilige Kunde/-in einen festen Betrag, z. B. monatlich, auf sein/ihr Konto ein oder dieser Betrag wird monatlich (ggf. von einem externen Konto) eingezogen. Parallel dazu wird überwacht, ob die Rückzahlungsvereinbarung eingehalten wird oder ob sie ggf. frühzeitig beendet werden kann, weil die Überziehung nicht mehr vorliegt. Anlegen einer RückzahlungsvereinbarungEine Rückzahlungsvereinbarung kann an jeder Stelle des Mahn-Workflows angelegt werden, sobald ein Rückstand vorliegt. Aus einer Einverständniserklärung des/der Kunden/-in mit einer Rückzahlungsvereinbarung ergibt sich praktisch eine Vertragsänderung. Diese beinhaltet, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann, wenn die Bedingungen der Rückzahlungsvereinbarung gebrochen werden. Juristisch sind damit weder weitere Mahnschreiben (1./2./3. Mahnung) noch die Einhaltung gewisser Fristen vor dem Aussprechen einer (außerordentlichen) Kündigung notwendig. Damit verlässt das Konto nach der Einrichtung einer Rückzahlungsvereinbarung den standardmäßigen Mahn-Workflow. Im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung gibt es stattdessen die folgenden drei Mahnstufen:
Um eine Rückzahlungsvereinbarung anlegen zu können, muss mindestens eine Überziehung vorliegen. Sobald eine Rückzahlungsvereinbarung eingerichtet wurde, wechselt das Konto in die Mahnstufe „Laufende Rückzahlungsvereinbarung“. Während im standardmäßigen Mahn-Workflow der Fokus auf dem Überziehungsbetrag und der Dauer der Überziehung liegt, ändert sich dies nach der Einrichtung einer Rückzahlungsvereinbarung. Danach wird nur noch überwacht, ob die Bedingungen der Rückzahlungsvereinbarung eingehalten werden. Der Tageszähler für die Überziehung läuft davon unabhängig im Hintergrund weiter. Aus diesem „kleinen“ Mahn-Workflow (mit den o. g. drei Mahnstufen) gibt es nur zwei Ausgänge: Entweder ist das Konto wieder gedeckt und wechselt danach in eine Mahnstufe ohne Rückstand zurück, also in den standardmäßigen Mahn-Workflow, oder das Konto wird gekündigt, wechselt in die Mahnstufe „Außerordentliche Kündigung“ und wird letztendlich geschlossen. Laufende RückzahlungsvereinbarungEine Rückzahlungsvereinbarung hat Da sich einerseits der Sollsaldo des Kontos durch ein- bzw. ausgehende Zahlungen jederzeit erhöhen oder verringern kann und anderseits der für das Konto hinterlegte Disporahmen, der an den Beleihungswert des Wertpapierdepots geknüpft ist, jederzeit schwanken kann, hat eine Rückzahlungsvereinbarung kein echtes Laufzeitende. Sie läuft so lange, bis das Konto wieder gedeckt ist. Erst dann wird die Rückzahlungsvereinbarung automatisch beendet.Für die Risikovorsorge wird regelmäßig ein „synthetisches“ Laufzeitende ermittelt, indem mit Daten der Rückzahlungsvereinbarung (Rate, Zyklus, Termin) berechnet wird, wie lange es noch dauert, bis die aktuell vorliegende Überziehung voraussichtlich ausgeglichen ist Daher wird die Laufzeit einer Rückzahlungsvereinbarung täglich neu berechnet. Das Ende-Datum einer Rückzahlungsvereinbarung wird unter anderem für die Impairment-Berechnung benötigt (in Stufe 2 wird der ECL bis zum Laufzeitende der RZV berechnet). Sobald eine Rückzahlungsvereinbarung angelegt wurde, werden täglich zwei Faktoren separat überprüft, deren Prüfung aber unabhängig von den Überziehungstagen des herkömmlichen Mahn-Workflows erfolgt:
Sobald eine dieser Prüfungen fehlschlägt, müssen die zuständigen Sachbearbeiter/-innen reagieren und eingreifen. Dies wird weiter unten im Abschnitt „Negative Prüfungen“ genauer erläutert. Positive PrüfungenDie Prüfungen endenDie Prüfung endet positiv, wenn der Kunde immer regelmäßig für die Ratenzahlung (1.) sorgt und der aktuelle Depot- oder Beleihungswert in dieser Zeit nicht unter den im Rahmen der Rückzahlungsvereinbarung vereinbarten Schwellenwert (2.) sinkt. Sobald eine dieser Prüfungen fehlschlägt, müssen die zuständigen Sachbearbeiter/-innen reagieren und eingreifen (s. u.). Prüfung auf regelmäßige ZahlungenAn jedem Buchungstag wird geprüft, ob das Konto noch überzogen ist. Sollte das Konto nicht mehr überzogen sein,
dann
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Üblicherweise nehmen die zuständigen Sachbearbeiter/-innen Kontakt zum/zur Kontoinhaber/-in auf und haben danach folgende Möglichkeiten, um die Störung aufzulösen:
- Gewährung einer Fristverlängerung:
Anchor Fristverlängerung_RZV Fristverlängerung_RZV
Die Möglichkeit einer Fristverlängerung besteht nur, wenn es bei einer laufenden Rückzahlungsvereinbarung rückständige Raten gibt. Ist aufgrund eines überschrittenen Schwellenwertes bezüglich des Depots- oder Beleihungswertes ein Wechsel zur Mahnstufe „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“ erfolgt, gibt es diese Möglichkeit nichtEine Fristverlängerung kann sowohl im Falle offener Raten als auch im Falle, dass (noch) kein Zahlungsverzug vorliegt, gewährt werden.
Einerseits kann eine Fristverlängerung in Form einer Zahlungsaussetzung erfasst werden, d. h. die offenen ausstehenden Raten, bis einschließlich zum angegeben angegebenen Datum, sind nicht mehr fällig und müssen seitens des Kunden / der Kundin nicht mehr gezahlt werden. In diesem Falle werden die Ratenzahlungen mit der nächsten regulären Rate nach dem angegeben angegebenen Datum fortgesetzt. Damit verlängert sich jedoch der Zahlungsplan der Rückzahlungsvereinbarung. Werden z. B. zwei Raten ausgesetzt, so wird der Zahlungsplan um diese beiden Raten verlängert.
Andererseits kann die Fristverlängerung auch als Stundung ausgeführt werden, wodurch eine ausstehende Rate nicht ausfällt, sondern der Zahlungstermin nur um einige Tage verschoben wird. Üblicherweise erfolgt die Verschiebung nur um wenige Tage im zeitlichen Bereich vor dem Zahlungstermin der nächsten regulären Rate. Bei einer Stundung wird der Rhythmus der Rückzahlungsvereinbarung beibehalten, nur der Zahlungstermin einer einzelnen Rate wird leicht nach hinten geschoben.
Die Möglichkeit einer Fristverlängerung besteht auch mehrfach hintereinander. Sollte also beispielsweise die Rate nach Ablauf der Fristverlängerung immer noch nicht gezahlt worden sein, kann eine weitere Fristverlängerung gewährt werden. Nach der Gewährung einer Fristverlängerung existiert keine offene Rate mehr, wodurch die Rückzahlungsvereinbarung nicht mehr als gestört eingestuft wird. Sobald eine Fristverlängerung eingeben wurde, spiegelt sich die dadurch ausgelöste Änderung im Zahlungsplan wider.
Die Fristverlängerung wird erst mit dem nächsten Tagesende eingerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnung der offenen nicht gezahlten Rate bzw. die Rückstufung in die Mahnstufe „Laufende Rückzahlungsvereinbarung“ erst nach der nächsten Tagesende-Verarbeitung durchgeführt wird. Daher gilt folgende Anmerkung nicht unmittelbar, sondern erst für den nächsten Buchungstag.
Daraus folgt
- Änderung einer Fristverlängerung
Falls für die Rückzahlungsvereinbarung eine Fristverlängerung gewährt wurde und diese noch nicht beendet ist, haben die zuständigen Sachbearbeiter/-innen auch die Möglichkeit, die Fristverlängerung zu ändern.
Eine Änderung einer bestehenden Fristverlängerung bedeutet, diese zu verlängern oder zu verkürzen. Im Extremfall kann die Fristverlängerung auf den aktuellen Buchungstag verkürzt werden, was dann faktisch einer Beendigung der Stundung/Aussetzung entspricht. Eine Verkürzung in die Vergangenheit, die einer rückwirkenden Änderung entsprechen würde, ist hingegen nicht möglich.
Falls die zu ändernde Fristverlängerung bereits läuft, so kann nur das Ende-Datum der Fristverlängerung geändert werden. Läuft die zu ändernde Fristverlängerung aber noch nicht, so können sowohl das Start- als auch das Ende-Datum der Fristverlängerung geändert werden.
Falls die zu ändernde Fristverlängerung noch nicht läuft, so kann diese auch komplett gelöscht werden.
Der Typ einer Fristverlängerung kann hingegen nicht geändert werden, d. h. es ist nicht möglich, eine Stundung in eine Aussetzung zu ändern oder umgekehrt.
- Manuelle Zahlungszuordnungen
Neben der automatischen Zahlungszuordnung kann der Sachbearbeiter die Zuordnung von Zahlungen zu Raten auch manuell durchführen oder ändern.
Anders als bei der automatischen Zuordnung kann eine Zahlung durch manuelle Zuordnung auch auch aufgeteilt werden, um sie für zwei oder mehrere Raten zu verwenden.
- Raten manuell akzeptieren
Ein/-e Sachbearbeiter/-in hat die Möglichkeit, fällige, nicht (vollständig) bezahlte Raten manuell auf „OK“ zu setzen, sodass der nicht gezahlte Restbetrag akzeptiert wird und die Rate vom System als vollständig bezahlt betrachtet wird.
Dieser Vorgang kann bei Bedarf durch eine/-n Sachbearbeiter/-in auch wieder rückgängig gemacht werden.
Falls die Gewährung oder Änderung einer Fristverlängerung, das Durchführen manueller Zahlungszuordnungen oder das manuelle Akzeptieren von Raten dazu führt, dass aktuell keine offenen Raten mehr vorliegen, folgt daraus:
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- Verwertung aller/einiger Depotwerte
Die Verwertung löst eine Gutschrift auf dem Konto aus. Sofern diese Gutschrift ausreicht, um die aktuelle Überziehung abzudecken, ist das Konto nach der nächsten Tagesende-Verarbeitung nicht mehr überzogen.
Daraus folgt:
- Das Konto wechselt automatisch in eine Mahnstufe ohne Rückstand und unterliegt damit wieder dem normalen Mahn-Workflow.
- Die Wiedervorlage der Mahnstufe „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“ wird infolgedessen automatisch geschlossen.
- Die aktuelle Rückzahlungsvereinbarung wird automatisch beendet.
- Gleichzeitig wird eine neue Wiedervorlage „Rückzahlungsvereinbarung beendet/erfüllt“ erstellt.
Da diese Wiedervorlage keine echte Aktion im System erfordert, muss sie nach Kenntnisnahme manuell geschlossen werden.
- Außerordentliche Kündigung
Der Sachbearbeiter Ein/-e Sachbearbeiter/-in kann auch eine Kündigung veranlassen, evtl. zusammen mit einer (Teil-)Verwertung der Depotpositionen. Hierfür muss das Konto manuell auf die Mahnstufe „Außerordentliche Kündigung“ umgestellt werden.
Daraus folgt:
- Das Konto wechselt in die Mahnstufe „Außerordentliche Kündigung“. Hierfür wird kein Dokument automatisch erstellt, d. h. das Kündigungsschreiben muss manuell verfasst werden.
- Die Wiedervorlage bezüglich der Mahnstufe „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“ wird infolgedessen automatisch geschlossen.
Danach erfolgen die üblichen Schritte zur Kontoschließung im Stammdatensystem: (Teil-)Verwertung, Abschreibung, Kontoabschluss, Ausbuchung. Ist dies erfolgt, wird das Konto mit einem Saldo von 0 als geschlossen angeliefert. Daraus folgt:
- Die aktuelle Rückzahlungsvereinbarung wird automatisch beendet.
- Anders als bei anderen Beendigungsgründen für Rückzahlungsvereinbarungen wird in diesem Fall keine Wiedervorlage „Rückzahlungsvereinbarung beendet/erfüllt“ erstellt.
- Änderung der Rückzahlungsvereinbarung
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Die zuständigen Sachbearbeiter/-innen haben auch die Möglichkeit, die bisherigen Eckdaten (Rate, Schwellenwert) der laufenden Rückzahlungsvereinbarung zu ändern.
Technisch wird durch den Geschäftsvorfall die alte Rückzahlungsvereinbarung beendet und eine neue Rückzahlungsvereinbarung gestartet.
Verstöße gegen die bisherige Rückzahlungsvereinbarung, seien es nicht gezahlte Raten oder auch überschrittene Schwellenwerte, sind durch die neue Rückzahlungsvereinbarung hinfällig.
Daraus folgt:
- Das Konto wechselt automatisch in die Mahnstufe „Laufende Rückzahlungsvereinbarung“ und verlässt den Status „gestört“.
- Die Wiedervorlage bezüglich der Mahnstufe „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“ wird infolgedessen automatisch geschlossen.
Die Änderung der Rückzahlungsvereinbarung wird erst mit dem nächsten Tagesende berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Berechnung der offenen nicht gezahlten Rate bzw. die Rückstufung in die Mahnstufe „Laufende Rückzahlungsvereinbarung“ erst nach der nächsten Tagesende-Verarbeitung durchgeführt wirdBei einer Änderung der Rückzahlungsvereinbarung bleibt diese grundsätzlich bestehen; nur die Regeln unterhalb der Rückzahlungsvereinbarung werden ab dem Stichtag geändert. Unbezahlte oder nur teilweise bezahlte Raten gemäß den vorangegangenen Rückzahlungsvereinbarung-Regeln bleiben offen und warten auf einen Zahlungseingang.
Neben diesen manuellen Eingriffen seitens der Sachbearbeiter/-innen, ausgelöst durch die Wiedervorlage „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“, kann es auch vorkommen, dass die Störung automatisch gelöst wird, z. B.:
- bei einer ausstehenden Rate, wenn die Zahlung der Rate doch noch eingeht, bevor ein/-e Sachbearbeiter/-in Kontakt zum Kunden bzw. zur Kundin herstellen konnte.
- bei einer Überschreitung des definierten Schwellenwertes, wenn der Markt- oder Beleihungswert wieder ansteigt, sodass der für die Rückzahlungsvereinbarung definierte Schwellenwert nicht mehr unterschritten wird.
In diesen Fällen erfolgt automatisch eine Rückstufung auf die „ungestörte“ Mahnstufe:
- Das Konto wechselt automatisch zurück in die Mahnstufe „Laufende Rückzahlungsvereinbarung“.
- Die Wiedervorlage bezüglich der Mahnstufe „Gestörte Rückzahlungsvereinbarung“ wird infolgedessen automatisch geschlossen.
Danach werden die Rückzahlungsvereinbarung und ihre Überwachung regulär fortgesetzt.
Beendigung einer Rückzahlungsvereinbarung
Sollte das Konto nicht mehr überzogen sein,
- weil durch eine höhere Einzahlung für Deckung gesorgt wurde oder
- weil das reguläre Ende der Rückzahlungsvereinbarung erreicht ist und die Summe aller Einzelraten die Überziehung ausgeglichen hat oder
- weil sich der Beleihungswert erhöht hat, womit gleichzeitig auch ein höheres Kontolimit gewährt wird und somit das Konto wieder in Deckung ist,
dann
- wird die Rückzahlungsvereinbarung automatisch (vorzeitig) beendet und
- das Konto wechselt wieder zurück in eine Mahnstufe des regulären Mahn-Workflows ohne Rückstand und dann
- wird eine Wiedervorlage „Rückzahlungsvereinbarung beendet/erfüllt“ erstellt, um die zuständigen Sachbearbeiter/-innen darüber zu informieren (außer im Falle einer Kontoschließung)
Diese Wiedervorlage ist insbesondere für Rückzahlungsvereinbarungen mit Selbstzahlern wichtig, da die zuständigen Sachbearbeiter/-innen den/die betreffenden Kunden/-in darüber informieren müssen, die Ratenzahlungen zukünftig einzustellen. Da diese Wiedervorlage keine echte Aktion im System erfordert, sondern lediglich eine Information darstellt, muss sie nach Erledigung (z. B. durch einen Telefonanruf) manuell geschlossen werden.
Sollte eine (letzte) Rate höher sein als die ausstehende Überziehung, so wird der Betrag der Rate nicht reduziert. Der Betrag der in der Rückzahlungsvereinbarung festgelegten Rate bleibt immer gleich. Dies ist insbesondere beim automatischem Lastschrifteinzug wichtig.
Rückzahlungsvereinbarungen bei gekündigten Konten
Die Vereinbarung einer neuen Rückzahlungsvereinbarung oder die Änderung einer bestehenden Rückzahlungsvereinbarung ist auch möglich, nachdem zuvor bereits eine reguläre oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.
Nach Beendigung/Erfüllung einer Rückzahlungsvereinbarung mit vorheriger Kündigung kehrt das Konto immer auf die Kündigungsstufe zurück, in der die Rückzahlungsvereinbarung ursprünglich erstellt wurde. Gleichzeitig wird der weitere Mahn-Workflow auf „manuell“ gesetzt, d. h. das Konto unterliegt dann nicht mehr dem automatischen Workflow.
Unabhängig davon, wie oft eine Rückzahlungsvereinbarung nach vorheriger Kündigung erstellt oder geändert wird, wird bei der Rückkehr auf die ursprüngliche Kündigungsstufe keine erneute Ausgabe von Mahnschreiben ausgelöst. Erst nachdem eine Kündigung komplett zurückgenommen wurde (d. h. Zurückstufung des regulären Mahn-Workflows auf eine Mahnstufe ohne Rückstand), der Mahn-Workflow von vorne beginnt und anschließend wieder eine Kündigung stattfindet, ist eine erneute Ausgabe von Mahn-/Kündigungsschreiben möglich.
Auch im Falle einer Kontoschließung kehrt das Konto auf die vor der Rückzahlungsvereinbarung geltende Kündigungs-Mahnstufe zurück. Gab es vor der Rückzahlungsvereinbarung keine Kündigung, wird das Konto stattdessen in eine Mahnstufe ohne Rückstand zurückversetzt.
Aus einer Kündigungs-Mahnstufe heraus (reguläre oder außerordentliche Kündigung) kann ein Konto in eine Mahnstufe ohne Rückstand zurückversetzt werden. Damit wird das Konto wieder in die automatische Mahnstufenüberwachung überführt.
Auch bei laufender oder gestörter Rückzahlungsvereinbarung kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, was in dieser Situation die einzige Möglichkeit darstellt, die Mahnstufe manuell zu ändern. Da aber auch die Möglichkeit besteht, eine Rückzahlungsvereinbarung nach bereits erfolgter Kündigung anzulegen (s. o.), ist diese Option nur verfügbar, solange vor der Rückzahlungsvereinbarung noch keine Kündigung ausgesprochen wurde.
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