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Das Konzept der notleidenden Risikoposition ist potenziell weiter gefasst als das der Wertberichtigung nach IFRS 9 und das des Ausfalls nach den Basel-Richtlinien. Alle wertberichtigten und ausgefallenen Forderungen sind zwangsläufig notleidende Risikopositionen, allerdings können notleidende Risikopositionen auch Forderungen umfassen, die in den anzuwendenden buchhalterischen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenwerken nicht als wertberichtigt der ausgefallen angesehen werden. So werden beispielsweise Forderungen von Schuldnern, die ihren Kreditverbindlichkeiten voraussichtlich nicht nachkommen, unabhängig von einer möglicherweise überfälligen Zahlung oder von Verzugstagen immer als notleidend angesehen.
Gemäß Anhang V über aufsichtliche Meldungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die auf von der EBA bei der Kommission eingereichte technische Standards zurückgeht, wird ein Geschäft als notleidende Risikoposition eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Es handelt sich um eine wesentliche Risikoposition mit mehr als 90 Verzugstagen (§145145(a))
- Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen ohne Verwertung von Sicherheiten nachkommen kann (§145145(b))
- Das Geschäft befindet sich in Stufe 3 der Wertberichtigung nach IFRS 9(§147147)
- Das Geschäft unterliegt dem Pulling-Effekt („Zugeffekt“) einer notleidenden Risikoposition desselben Kunden, d. h. der Kunde ist bei einem anderen Geschäft, das mindestens 20 % seiner Gesamtforderungshöhe entspricht, mindestens 90 Tage in Verzug (155)
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- Bei Geschäften, bei denen es sich nicht um gestundete Risikopositionen handelt, wird eine zuvor notleidende Risikoposition wieder zur nicht notleidenden Risikoposition, wenn keine der oben genannten Bedingungen mehr erfüllt ist und wenn kein anderes Geschäft desselben Kunden mit mehr als 90 Verzugstagen vorliegt (§156156(c)).
- Bei gestundeten Risikopositionen müssen zur Beendigung des Status „notleidend“ besondere weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss beispielsweise eine Karenzzeit von mindestens einem Jahr vergangen sein, bis eine notleidende Risikoposition wieder in den Status einer nicht notleidenden gestundeten Risikoposition übergehen kann.
- Weitere Einzelheiten zu den Unterschieden zwischen gestundeten und nicht notleidenden Risikopositionen können dem Kapitel „Gestundete Risikopositionen“ entnommen werden.
In FlexFinance werden die oben genannten Kriterien täglich auf Basis der angelieferten Geschäfts- und Kundendaten überwacht. Im Einzelnen gilt für die Zuweisung des Status „notleidende Risikoposition“ zu einem Geschäft folgende Vorgehensweise:
Wie bereits oben erläutert, hängt ein abgeleiteter Status einer Risikoposition als „notleidend“ von dem Stundungsstatus aller Geschäfte ab, für die Stundungs-(„Forbearance-“)Maßnahmen ergriffen wurden, die noch aktiv sind.